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Die Informationen auf dieser Internetseite sind ausschließlich für den gewerblichen Bedarf bestimmt. Die Direkt! Karten-Kommunikation GmbH beliefert als Großhändler ausschließlich gewerbliche Kunden und behält sich das Recht vor, auf Anfragen von Endverbrauchern nicht zu reagieren. Alle hier angegebenen Preise verstehen sich somit exklusive Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wird zusätzlich die aktuelle Mehrwertsteuer von zur Zeit 19% berechnet. Angebot und Irrtum vorbehalten. Es gelten grundsätzlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Übernahme von Textpassagen oder Bildern aus diesem Internetauftritt bedarf der ausdrücklichen, in jedem Fall schriftlichen Genehmigung der Direkt! Karten-Kommunikation GmbH.

© Direkt! Karten-Kommunikation GmbH 1999-2007.

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand 04.05.2004)

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers (= Direkt! Karten-Kommunikation GmbH) im Zusammenhang mit dem Vertrieb sog. Wertkarten (Chip-Telefonkarten, Prepaid Telefonkarten, Calling Cards, Geldkarten, Prepaid Internetkarten (Prepaid Netcards), Internet-Telefonkarten oder auch Gutscheine zum Aufladen der genannten Karten) erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1.2 Gegenbestätigungen des Auftraggebers (= Kunde bzw. Vertragspartner der Direkt! Karten-Kommunikation GmbH) unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird widersprochen.

2. Angebote, Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen des Auftragnehmers bedürfen zur Rechtswirksamkeit seiner schriftlichen Bestätigung.

2.2 Ein auf die Lieferung von Wertkarten gerichteter Auftrag kommt nicht zustande bzw. wird ungültig, wenn der nachgeschaltete Diensteanbieter (Telefongesellschaft, Internet-Dienste-Anbieter) insoweit nicht leistungsbereit bzw. nicht leistungsfähig ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages mitteilt.

3. Leistungszeit

3.1 Bei vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeiten handelt es sich um circa-Fristen.

3.2 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nach Absendung durch den Auftragnehmer eingetretene Verzögerungen bei der Beförderung der Ware zum Auftraggeber, fehlende Leistungsbereitschaft bzw. fehlende Leistungsfähigkeit der nachgeschalteten Diensteanbietern (Telefongesellschaft, Internet-Dienste-Anbieter) etc. -, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.

Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern er die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt hat.

3.3 Wenn die Behinderung länger als einen Monat dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern nicht der Auftragnehmer versäumt hat, dem Auftraggeber die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.

3.4 Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine zu vertreten hat und der Auftraggeber einen ihm erwachsenen Schaden nachweist, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung bzw. Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers.

3.5 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

4. Gefahrübergang, Abnahme

4.1 Die Versendung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers versichern zu lassen.

4.2 Der Auftraggeber hat die Anlieferung der Ware auf dem Lieferschein durch Unterschrift zu bestätigen. Er ist verpflichtet, die äußere Verpackung der Ware zu kontrollieren. Stellt er Beschädigungen fest, kann er die Annahme verweigern. Nimmt er eine beschädigte Sendung an, hat er die Art und den Umfang der Beschädigung bzw. einen vollständigen oder teilweisen Verlust der Ware durch den Anlieferer schriftlich bestätigen zu lassen und den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich von der Beschädigung bzw. dem Verlust zu unterrichten; geschieht dies nicht, kann sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nicht darauf berufen, die Lieferung sei unvollständig bzw. die Ware sei infolge einer beim Transport erfolgten Beschädigung mangelhaft gewesen.

4.3 Sind aufgrund einer Beschädigung der Verpackung Wertkarten abhanden gekommen, ist der Auftraggeber im Hinblick darauf, dass das Guthaben von Wertkarten nur in Seriennummernblöcken gesperrt werden kann, verpflichtet, etwa noch vorhandene Wertkarten eines nicht mehr vollständigen Seriennummernblocks an den Auftragnehmer zurückzugeben. Der Auftragnehmer leistet hierfür innerhalb angemessener Frist Ersatz.

5. Annullierungskosten

Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

6. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

6.1 Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel bzw. eine Falschlieferung dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher nicht offensichtlicher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden; geschieht dies nicht, gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

6.2 Der Auftragnehmer kann berechtigten Mängelrügen durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abhelfen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie mindestens zweimal fehl oder wird sie vom Auftragnehmer verweigert, ist der Auftraggeber berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

6.3 Sonstige Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln der Ware und Leistungen sind ausgeschlossen. Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt.

6.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Erfüllung etwaiger sonstiger Forderungen, die dem Auftragnehmer gegen den Auftraggeber zustehen, Eigentum des Auftragnehmers.

8. Zahlung, Verzug des Auftraggebers

8.1 "Versand per Nachnahme" bedeutet Barnachnahme.

8.2 Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 12% jährlich zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten.

8.3 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat der Auftraggeber den Kaufpreis für die von ihm bestellten Wertkarten vor Lieferung zu bezahlen. Der Kaufpreis wird fällig, sobald dem Auftraggeber eine Zahlungsaufforderung des Auftragnehmers zugeht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vom Auftraggeber bestellten Wertkarten bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zurückzubehalten. Er kann die Wertkarten sperren lassen, wenn der Auftraggeber auch innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der zweiten Zahlungsaufforderung, die frühestens zehn Tage nach der Fälligkeit des Kaufpreises erfolgen darf, nicht zahlt. Die dem Auftragnehmer zustehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.

9. Eigentum, Rechtsverletzungen

9.1 Die vom Auftraggeber zur Herstellung von Werbemitteln zur Verfügung gestellten Sachen, insbesondere Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten etc. sind vom Auftragnehmer nur dann an den Auftraggeber zurückzugeben, wenn dieser die Rückgabe innerhalb einer Frist von einem Monat vom Auftragnehmer schriftlich verlangt; Die Frist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Auftraggeber.

9.2 Hinsichtlich der Veränderung oder Beschädigung der vorgenannten Sachen aus produktionstechnischen Gründen steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch gegen den Auftragnehmer nicht zu.

9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die bei der Gestaltung von Werbemitteln berührten Rechte Dritter abzugelten. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der angeblichen Verletzung von Urheberrechten, sonstigen Immaterialgüterrechten oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gegen den Auftragnehmer erheben.

9.4 Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und fertige Objekte, auch wenn sie auf Kundenvorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden, insbesondere vom Kunden mit Werbeaufdruck bestellte Telefonkarten, Prepaid Telefonkarten, Calling Cards, Geldkarten, Prepaid Internetkarten, Internet-Telefonkarten oder auch Gutscheine zum Aufladen der genannten Karten mit oder ohne Nennung des Artikels bzw. dessen Herausgeber in eine Referenzliste zu Werbezwecken aufzunehmen bzw. diese in der Presse oder in Werbeschriften des Auftragnehmers zu veröffentlichen, sofern der Kunde einer Nennung als Referenzkunde bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Zwischenhändler, so hat dieser seine Endkunden unter Hinweis auf die vorstehenden Bestimmungen darauf hinzuweisen, dass die mit dem Werbeaufdruck des Endkunden versehenen Entwürfe und fertigen Objekte ggf. zu den o.g. Zwecken verwendet werden können, sofern der Endkunde selbst bzw. der Zwischenhändler einer Nennung als Referenzkunde bei Auftragserteilung nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht.

10. Besondere Bedingungen für den Kauf, die Lieferung sowie die Nutzung von Internetkarten (Prepaid Netcards) und Internetkarten auf CD-ROM (Prepaid Netcards auf CD-ROM)

10.1 Der Auftragnehmer bietet Art und Umfang der Leistung auf der Grundlage des derzeitigen Standes des Internet und der technischen, rechtlichen und kommerziellen Rahmenbedingungen für die Nutzung des Internet an, wobei er berechtigt ist, sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter zu bedienen.

10.2 Ändern sich die in Abs. 10.1 genannten Rahmenbedingungen und wird dem Auftragnehmer dadurch die Zurverfügungstellung der vertragsgemäßen Leistungen wesentlich erschwert, kann er angebotene Leistungen bzw. Dienste ändern oder einstellen.

10.3 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Qualität des Zugangs zum Internet und des Datenverkehrs im Internet von den unter Absatz 10.1 genannten Rahmenbedingungen und weiteren Umständen - z.B. den Verhältnissen auf nachgelagerten Datenleitungen etc. - abhängt, auf die der Auftraggeber bzw. seine Lieferanten oder Unterauftragnehmer keinen Einfluss haben und für die weder er noch seine Lieferanten oder Unterauftragnehmer eine Verantwortung tragen.

10.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Inanspruchnahme der Leistungen des Auftragnehmers zu folgendem:

a)die diesbezüglich vorgegebenen programmtechnischen Anleitungen zu befolgen, insbesondere Passwörter geheim zu halten;

b) erforderliche Vorkehrungen zur regelmäßigen Sicherung von Daten einzurichten und aufrechtzuerhalten;

c) den Auftragnehmer rechtzeitig - wenn möglich im Voraus - über in seinem Bereich eintretende Änderungen der Kunden-Terminals zu informieren, soweit diese geeignet sind, die Sicherheit der über die Zugangseinrichtungen übertragenen Daten und/oder die Zugangseinrichtungen selbst zu beeinträchtigen;

d) dem Auftragnehmer unverzüglich erkennbare Störungen anzuzeigen.

10.5 Zum Schutze des Auftragnehmers, dessen Kunden, dessen Lieferanten und Unterauftragnehmer sowie anderer Nutzer des Internet verpflichtet sich der Kunde weiter, es zu unterlassen:

a) Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers die Nutzung der über die passwortgeschützte Internetkarte erreichbaren Zugangseinrichtungen zu gestatten, ausgenommen Mitarbeitern des Auftraggebers, soweit die Nutzung für Zwecke des Auftraggebers erforderlich ist und ausgenommen solchen Dritten, denen die Internetkarten mit Kenntnis des Auftragnehmers als Werbemittel zu Werbezwecken überlassen werden;

b) mittels der Zugangseinrichtungen die Funktion und/oder Integrität von technischen Einrichtungen, Programmen und/oder Daten Dritter und/oder des Auftragnehmers bzw. dessen Lieferanten und Unterauftragnehmer gegen deren Willen zu stören und/oder aufzuheben (beispielsweise durch Entwicklung, Eingabe und/oder Verbreitung von Viren, ,,worms'', trojanischen Pferden, ,,cancel bots'');

c) Von dem jeweiligen Adressaten erkennbar nicht erwünschte e-mails zu versenden (,,spamming'');

d) IP-Adressen Dritter zum Zwecke der Vorspiegelung einer tatsächlich nicht vorhandenen Autorisierung zum Zugang von Computern und/oder internen Netzen Dritter zu fälschen, gefälschte IP-Adressen an Domain Name Server zum Zwecke der Umleitung von Daten des tatsächlichen Inhabers einer IP-Adresse zu versenden und und/oder Hyperlinks mit abgeänderten Zeichen und/oder grafischen Elementen zu programmieren und zu verwenden, die dazu bestimmt sind, anderen Internet-Nutzern die Abrufmöglichkeit der Webseite eines Dritten vorzuspiegeln (,,spoofing'');

e) die Zugangseinrichtungen für Internet-Telefonie zu nutzen.

10.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Eingabe und dem Abruf von Daten und Informationen über die Zugangseinrichtungen des Auftragnehmers bzw. dessen Lieferanten und Unterauftragnehmern gesetzliche und behördliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzrechts, des Strafrechts, des Urheber- und/oder Markenrechts und/oder anderer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einzuhalten und keine Rechte Dritter zu verletzen.

Dies schließt insbesondere folgende Pflichten des Auftraggebers ein:

a) Der Auftraggeber stellt sicher, dass durch die von ihm in das Internet eingespeisten Daten nicht gegen die gesetzlichen Bestimmungen über den Jugendschutz, die Persönlichkeitsrechte Dritter und die Verletzung von Schutzrechten, insbesondere Urheberrechten Dritter, verstoßen wird. Der Auftraggeber unterlässt die Einspeisung von Daten mit sittenwidrigem Inhalt.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine übermäßige Belastung der Netze durch unsachgemäße Verbreitung von Daten zu unterlassen.

c) Der Auftraggeber stellt sicher, dass seine auf dem Server des Auftraggebers bzw. auf den Servern von Lieferanten und Unterauftragnehmern des Auftraggebers eingesetzten Skripts und Programme nicht mit Fehlern behaftet sind, die geeignet sind, die Leistungserbringung zu stören.

d) Es obliegt dem Auftraggeber, eigenverantwortlich sein für das Internet bestimmte Informationsangebot ordnungsgemäß zu erstellen und einzurichten.

10.7 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unverzüglich informieren, wenn Dritte oder Behörden ihm gegenüber geltend machen oder Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass ein dem Auftraggeber gemäß den Absätzen 10.5 und 10.6 zuzurechnender Verstoß gegen gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften bzw. eine Verletzung von Rechten Dritter vorliegt.

10.8 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer nach besten Kräften bei der Rechtsverteidigung unterstützen. Beruht die dem Auftragnehmer zur Last gelegte Rechtsverletzung darauf, dass vom Auftraggeber oder auf Veranlassung des Auftraggebers vom Auftragnehmer bzw. dessen Lieferanten und Unterauftragnehmern online zugänglich gemachte Daten, Gestaltungen und/oder sonstige Informationen Urheberrechte, Markenrechte und/oder andere gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber verlangen, dass dieser etwaige Schadensersatzbeträge und Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung übernimmt.

10.9 Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 10.4 - 10.6 sind der Auftragnehmer bzw. dessen Lieferanten und Unterauftragnehmer berechtigt, die Einwahlmöglichkeit des Auftraggebers bzw. die Einwahlmöglichkeit der durch den Auftraggeber zur Nutzung der Internetkarte autorisierten Dritten in das Internet bis zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Nutzung durch den Auftraggeber bzw. durch die seinerseits autorisierten Dritten zu sperren.

10.10 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den aus Pflichtverletzungen im Sinne von Absatz 10.4 - 10.6 resultierenden Schaden zu ersetzen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Nachteilen frei, die dem Auftragnehmer durch seine Inanspruchnahme durch Dritte wegen schädigender Handlungen des Auftraggebers bzw. des von diesem zur Nutzung der Internetkarte bzw. der Internetkarte auf CD-ROM autorisierte Dritte entstehen können.

10.11 Der Auftraggeber bzw. die von ihm autorisierten Dritten sind berechtigt, das auf der Internetkarten CD-Rom enthaltene Dial-In-Programm zeitlich begrenzt für die Dauer der auf der jeweiligen Internetkarte enthaltenen Onlineminuten zum Zwecke des automatischen Aufbaus einer DFÜ-Verbindung zu den nachfolgenden Bedingungen zu nutzen.

10.12 Die unter 10.11 genannte Software schützen die §§ 69 a ff. UrhG. Der Auftragnehmer als Lizenzgeber überträgt dem Auftraggeber bzw. den vom Auftraggeber autorisierten Dritten keine Nutzungs- und Verwertungsrechte, die über die Nutzung des erhaltenen Softwarepakets hinausgehen. Jede weitere Nutzung und Verwertung, aber auch Änderung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie jede Art der Fehlerbeseitigung ist strafbar und vertragswidrig und macht den Auftraggeber bzw. die vom Auftraggeber autorisierten Dritten schadenersatzpflichtig.

10.13 Jede über Erlaubnisse der §§ 69 a ff. UrhG hinausgehende Art der Programmiertätigkeit, wie zum Beispiel die weitere datentechnische Anpassung des Computerprogramms an die Gebrauchszwecke des Auftraggebers bzw. die Gebrauchszwecke der vom Auftraggeber zur Nutzung der Internetkarten CD-Rom autorisierten Dritten sowie die Weiterentwicklung der Software, erfolgt ausschließlich durch den Hersteller der Software. Die bereits bestehenden Funktionen des Computerprogramms können der Auftraggeber bzw. die vom Auftraggeber autorisierten Dritten uneingeschränkt nutzen und sie auf seine bzw. ihre betrieblichen Belange einstellen. Wechseln der Auftraggeber bzw. die vom Auftraggeber zur Nutzung der Internetkarten CD-Rom autorisierten Dritten die Hardware, löschen er bzw. sie das Computerprogramm auf der bisher verwendeten Hardware.

10.14 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige Merkmale zur Identifikation von Software und Hersteller entfernen oder verändern der Auftraggeber bzw. die vom Auftraggeber zur Nutzung der Internetkarten CD-Rom autorisierten Dritten nicht.

10.15 Der Auftraggeber bzw. die vom Auftraggeber zur Nutzung der Internetkarten CD-Rom autorisierten Dritten haften dem Auftragnehmer als Lizenzgeber für alle Schäden, die durch eine unterbliebene Löschung und andere, urheberrechtlich nicht zulässige Nutzungsweisen Dritter entstehen.

10.16 Aufgrund der Vielzahl der in der Praxis auftretenden Daten- und Bedienungskonstellationen sowie von Bedienungsfehlern übernehmen der Hersteller der Software bzw. der Auftragnehmer als Lizenzgeber keine Gewähr für eine vollständige Mängelfreiheit der Programmfunktionen.

10.17 Auch ein Datenverlust lässt sich nicht vollständig ausschließen. Der Auftraggeber bzw. die vom Auftraggeber zur Nutzung der Internetkarten CD-Rom autorisierten Dritten sichern daher in regelmäßigen Zeitabständen seine bzw. ihre Daten. Für eine eventuelle Rekonstruktion bei Datenverlust bewahren er bzw. sie die erforderlichen Unterlagen auf.

10.18 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von ihm zur Nutzung der Internetkarte bzw. der Internetkarte auf CD-ROM autorisierten Dritten von den unter Absatz 10.1 - 10.17 niedergelegten Nutzungsbedingungen der Internetkarte bzw. der Internetkarte auf CD-ROM in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen und diesen die dort niedergelegten Verpflichtungen bzw. Obliegenheiten in mindestens gleichem Umfang aufzuerlegen. Der Auftraggeber haftet hierbei für etwaige Verstöße der von ihm zur Nutzung der Internetkarte autorisierten Dritten wie für eigene.

11. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dieses geht auch den Bestimmungen des einheitlichen internationalen Kaufrechts vor.

11.2 Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten München als vereinbart.

11.3 Der Auftraggeber wird seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers an Dritte abtreten; § 354 a HGB bleibt unberührt.

11.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

11.5 Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.